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   BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13   

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https://dejure.org/2013,37795
BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13 (https://dejure.org/2013,37795)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13 (https://dejure.org/2013,37795)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 8/13 (https://dejure.org/2013,37795)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Altersgrenze für Notare

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 48a
    Rechtmäßigkeit einer Altersgrenze für Notare

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Altersgrenze für Notare ist rechtmäßig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Höchstaltersgrenze für Notare

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen Europarecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 16/09

    Berufsrecht der Notare: Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens des Notaramts mit

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13
    Sie verstößt insbesondere nicht gegen das - einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellende und durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisierte - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 22 ff. und vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 Rn. 8; BVerfG, NJW 2011, 1131).

    Sie ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen, denn ohne die gesetzliche Altersgrenze wäre für die Besetzung der nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 Satz 1 BNotO) nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für lebensjüngere Bewerber freimachen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen Beschlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, aaO Rn. 28 f. und vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11, aaO Rn. 8; BVerfG DNotZ 1993, 260; BVerfG NJW 2011, 1131 Rn. 12 f.).

    Der Senat hat in mehreren Beschlüssen (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, aaO und vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11, aaO) die aufgeworfenen Rechtsfragen beantwortet.

    Wie bereits dargelegt, sind die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen höchstrichterlich durch den Beschluss des Senats vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, aaO und den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Januar 2011 - 1 BvR 2870/10, NJW 2011, 1131 hinreichend geklärt.

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 22. März 2010 (NotZ 10/09, BGHZ 185, 30 Rn. 32) Bezug genommen, die durch das Vorbringen des Klägers nicht entkräftet werden.

  • BVerfG, 05.01.2011 - 1 BvR 2870/10

    Altersgrenze von 70 Jahren für Notare (§§ 47 Nr 1, 48a BNotO) als zulässige

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13
    Sie verstößt insbesondere nicht gegen das - einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellende und durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisierte - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 22 ff. und vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 Rn. 8; BVerfG, NJW 2011, 1131).

    Sie ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen, denn ohne die gesetzliche Altersgrenze wäre für die Besetzung der nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 Satz 1 BNotO) nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für lebensjüngere Bewerber freimachen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen Beschlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, aaO Rn. 28 f. und vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11, aaO Rn. 8; BVerfG DNotZ 1993, 260; BVerfG NJW 2011, 1131 Rn. 12 f.).

    Wie bereits dargelegt, sind die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen höchstrichterlich durch den Beschluss des Senats vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, aaO und den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Januar 2011 - 1 BvR 2870/10, NJW 2011, 1131 hinreichend geklärt.

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 15/11

    Berufsrecht für Notare: Verfassungsmäßigkeit einer Altersgrenze für Notare;

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13
    Sie verstößt insbesondere nicht gegen das - einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellende und durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisierte - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 22 ff. und vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 Rn. 8; BVerfG, NJW 2011, 1131).

    Sie ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen, denn ohne die gesetzliche Altersgrenze wäre für die Besetzung der nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 Satz 1 BNotO) nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für lebensjüngere Bewerber freimachen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen Beschlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, aaO Rn. 28 f. und vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11, aaO Rn. 8; BVerfG DNotZ 1993, 260; BVerfG NJW 2011, 1131 Rn. 12 f.).

    Der Senat hat in mehreren Beschlüssen (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, aaO und vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11, aaO) die aufgeworfenen Rechtsfragen beantwortet.

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13
    Die durch § 48 a BNotO bewirkte ungleiche Behandlung wegen des Alters ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie zulässig, denn sie verfolgt das legitime sozialpolitische Ziel, die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012- C-152/11 Odar, NJW 2013, 587 Rn. 47 zu dem weiten Spielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Festlegung geeigneter Maßnahmen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG).
  • BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 13/11

    Bestellung zum Notar: Wahrheitspflicht des Bewerbers in der Selbstauskunft

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13
    Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 10/09

    Bestellung zum Notar: Anforderungen an die persönliche Eignung des Bewerbers

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13
    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 22. März 2010 (NotZ 10/09, BGHZ 185, 30 Rn. 32) Bezug genommen, die durch das Vorbringen des Klägers nicht entkräftet werden.
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00

    Bestellung eines Notarvertreters

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13
    Dieses Ziel wird auch in § 4 Satz 2 BNotO zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 11/8307 S. 17, 18; vgl. auch BVerfG, DNotZ 1993, 260 unter 2.; BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00, ZNotP 2000, 398 Rn. 13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 1 L 134/10

    Realitätsnaher Maßstab in Bezug auf Aufteilung von Telefonkosten; keine

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13
    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10) weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt.
  • VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569

    Keine ernstlichen Zweifel

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13
    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10) weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt.
  • BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17

    Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als

    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 8/13, juris Rn. 5; vom 13. März 2017 - NotSt(Brfg) 1/16, juris Rn. 20).
  • BGH, 13.03.2017 - NotSt (Brfg) 1/16

    Urkundstätigkeit des Notars außerhalb seines Amtsbezirks: Vorliegen eine Gefahr

    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 8/13, juris Rn. 5).
  • BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18

    Rechtsstreit um das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers

    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 8/13, juris Rn. 5; vom 13. März 2017 - NotSt(Brfg) 1/16, juris Rn. 20).
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